Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

KomHVO NRW

§ 19 Erläuterungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ansätze im Haushaltsplan sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:

1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie wesentlich sind und von den bisherigen Ansätzen wesentlich abweichen,

2. neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, sowie

5. Sperrvermerke, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan.

Teil 3

Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 18 § 20